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Gesetzliche Grundlagen

Kaum überschaubar scheint die Gesetzesflut im Naturschutz zu sein. Abkürzungen wie BNatschG, BauG, UIP, FFH, WA, UVPG, BArtSchVo, WHG oder FlBerG lassen Interessierte schnell den Mut und die Übersicht verlieren. Doch bei näherem Hinsehen ist der Paragraphendschungel nicht ganz so undurchsichtig und die zentralen Bestimmungen lassen sich im Bundesnaturschutzgesetz nachlesen.

Bundesweite Spielregeln

Gesetzesvorschriften © IMSI MasterClips

Das Bundesnaturschutzgesetz ist das Grundgerüst des Naturschutzes. Es beschreibt, was, wie und warum geschützt werden soll. In seinen Formulierungen bleibt es als Rahmengesetz allerdings recht allgemein. In jedem Bundesland werden diese Vorgaben wiederum in einem Landesnaturschutzgesetz genauer beschrieben. Beispielsweise erlaubt das Bundesrecht generell die Erhebung von Bußgeldern bei Verstößen gegen Naturschutzbestimmungen, das Landesrecht hingegen benennt genau, in welchem Fall und in welcher Höhe es erhoben werden darf. Die Gesetze beschreiben auch die Unterschiede der Schutzgebiete wie Nationalpark, Naturpark oder Naturschutzgebiet, listen die Ausnahmenregelungen auf, erklären die Zuständigkeiten von Behörden und das Verhältnis zu anderen Gesetzen.

Und wer entscheidet nun?

Prinzipiell ist der Naturschutz Ländersache, wobei sich die Befugnisse auf mehrere Behörden verteilen. Die höchste Fachbehörde ist in der Regel die so genannte „Obere Landschaftsbehörde“, zumeist eine Abteilung im jeweiligen Landesumweltministerium. Sie beschließt Gesetzesänderungen oder koordiniert überregionale Naturschutzmaßnahmen. Die konkrete Arbeit vor Ort wird durch die „Unteren Landschaftsbehörden“ der Kreisverwaltungen durchgeführt: Sie führen Genehmigungsverfahren durch, erledigen praktische Arbeiten wie Baumschnitt oder Pflanzungen und müssen auch Verstöße gegen Verbote verfolgen und Bußgelder verhängen. Sollten bei Konfliktfällen die unteren Behörden keine Lösung finden, so muss die fachlich zuständige Bundesbehörde zusammen mit der Oberen Landschaftsbehörde eine Entscheidung treffen.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Sowohl im Bundes- als auch im Länderrecht gibt es Paragraphen, die das Verhältnis des Naturschutzes zu konkurrierenden Bereichen wie dem Baurecht oder der Landwirtschaft bestimmen. Da prinzipiell alle Gesetze gleichgestellt sind, entstehen häufig Streitfragen über das „höherwertige“ Recht. In solchen Fällen muss die zuständige Behörde abwägen, was nun Vorrang haben soll. Bei massiven Eingriffen in die Natur, zum Beispiel der Trockenlegung eines Feuchtgebietes, können durch die Landschaftsbehörden so genannte Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Dann muß an anderer Stelle ein vergleichbares Feuchtgebiet als Ersatz angelegt werden.

Grenzenlose Vereinbarungen

Naturschutzprobleme kennen häufig keine politischen Grenzen. Daher ist es notwendig, auch auf internationaler Ebene zusammen zu arbeiten. Deutschland nimmt an 15 weltweiten und 29 europäischen Naturschutzprogrammen teil und ist Mitglied bei vier internationalen Naturschutz-Organisationen bzw. -Gremien (IUCN, UNEP, IWRB, CSD). Prinzipiell gilt auch hier das hierarchische System: die eher allgemein gehaltenen internationalen Vorgaben werden in nationales Recht umgewandelt, anschließend im Länderrecht konkretisiert und letztendlich auf Kreisebene umgesetzt. Bei Nichtbeachtung oder zu langsamer Umsetzung der europäischen Vorgaben können als Druckmittel auch schon mal Fördergelder gestrichen werden.

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Stand: 13.01.2004

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In den Schlagzeilen

Inhalt des Dossiers

Naturschutz
Der Ast auf dem wir sitzen...

Bedrohte Natur...
Warum Naturschutz wichtig ist

Landwirtschaft und Vogelschutz
Der Untere Niederrhein: Gänseparadies oder Bauernleid?

Mobilität endet im Wald
Wer braucht mehr Lärmschutz: Fledermaus oder Anwohner

Schutzgebiete - Eingesperrte Vielfalt
Ohne Unterschiede geht es nicht

Nationalpark
Flaggschiff des Naturschutzes

„Star Wars“ im Eis
Die Ureinwohner und die Supermacht

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