Ab jetzt brechen härtere Zeiten für Umweltsünder an: Wer Umweltschäden bei einer beruflichen Tätigkeit verursacht, hat diese wieder zu beseitigen – auf eigene Kosten. Dies sieht das neue Umweltschadensgesetz (USchadG) vor, das heute in Kraft tritt. Die Regelung gilt auch für Betreiber von Kraftwerken oder Abfalldeponien.
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„Das neue Umweltschadensgesetz stärkt das Verursacher- und das Vorsorgeprinzip“, erläutert der Präsident des Umweltbundesamtes, Professor Andreas Troge. „Dies bringt der Umwelt einen Nutzen durch Prävention: Weil Berufstätige, beispielsweise Unternehmer, spätere Schäden auf eigene Kosten zu sanieren haben, schafft das neue Gesetz den Anreiz, sich jetzt so vorsichtig zu verhalten, dass Umweltschäden und damit Sanierungskosten gar nicht erst entstehen.“
Das Umweltschadensgesetz enthält Mindestanforderungen für den Fall, dass geschützte Arten und Lebensräume, Gewässer oder Böden als Folge einer beruflichen Tätigkeit erheblich zu Schaden kommen oder eine solche erhebliche Schädigung droht.
Verschulden nicht nötig
Für bestimmte, im Gesetz aufgezählte Tätigkeiten kommt es nicht mal auf ein Verschulden an. Solche potenziell gefährlichen Tätigkeiten sind beispielsweise der Betrieb eines Kraftwerks oder einer Abfalldeponie, der Transport von Gefahrgütern auf der Straße oder die Einleitung von Stoffen in Gewässer. Droht bei einer beruflichen Tätigkeit der Eintritt eines Umweltschadens, so muss der Verursacher alles tun, um diese Gefahr zu bannen. Ist der Schaden hingegen bereits eingetreten, so muss der Verursacher diesen auf eigene Kosten beseitigen, so die neue Verordnung.
Das Umweltschadensgesetz setzt auf die Initiative von betroffenen Einzelpersonen und der Umweltverbände: Diese können sich an die von den Ländern bestimmten Behörden mit der Maßgabe wenden, gegen den vermeintlichen Verursacher eines Umweltschadens vorzugehen. Letztlich können die individuell Betroffenen und die Umweltverbände behördliches Einschreiten auch gerichtlich durchsetzen.
Wichtige Rolle für Umweltverbände
Vor allem den Umweltverbänden weist das Umweltschadensgesetz damit eine wichtige Rolle zu: Wegen ihrer Kompetenz und Erfahrung können sie Behörden auf Missstände hinweisen und so Sanierungsverfahren anstoßen. Die Behörde kann ihrerseits Sanierungsverfahren anordnen und überwacht den Schadenverursacher bei der Sanierung. Das Umweltschadensgesetz beugt damit eventuellen Schwächen des Vollzugs des Umweltrechts vor.
Mit dem Umweltschadensgesetz setzt Deutschland die europäische Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (2004/35/EG) vom 21. April 2004 in deutsches Recht um.
(idw – Umweltbundesamt (UBA), 14.11.2007 – DLO)