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Grundversorgung, Ersatzversorgung, Sondervertrag: Die wichtigsten Verträge bei Strom und Gas

Energielieferanten

Symbolbild Stromversorgung
Strom kommt aus der Steckdose. Die Frage ist manchmal allerdings zu welchen Konditionen und zu welchem Preis. Was ist der Unterschied zwischen Grund- und Ersatzversorgung? Wann haben Kunden einen Sondervertrag? © Pixabay.com, guvo59 (CC0)

Bei Strom und Gas haben Verbraucher bereits seit einigen Jahren die Wahl. Sie dürfen den Energielieferanten selbst wählen, schließen einen Vertrag mit einem Energielieferanten ab. Die Vertragsverhältnisse sind gesetzlich geregelt. Dabei lassen sich Verträge der Grundversorgung, Sonderverträge und Ersatzversorgung unterscheiden. Hinzu kommen noch spezielle Vertragsformen, wie beispielsweise der Mieterstromvertrag. Doch wer ist nun Sonderkunde? Was ist Grundversorgung? Wann handelt es sich um Ersatzversorgung?

Im Grunde ist es ganz einfach

Das Ganze lässt sich grob zusammenfassen. Verbraucher in der Grundversorgung haben keinen langfristigen Vertrag. Mit einer Frist von zwei Wochen ist die Grundversorgung jederzeit kündbar. Allerdings ist dieser Tarif meistens sehr teuer. Wer als Sonderkunde einen Vertrag mit einem Energielieferanten hat, zahlt einen günstigen Preis für die Energielieferung. Die Verträge laufen in der Regel zwei Jahre. Die Ersatzversorgung greift immer dann, wenn der Verbraucher keinen spezifischen Vertrag mit einem Versorger abgeschlossen hat.

Symbolbild Gasversorgung
Ohne speziellen Vertrag beziehen Kunden dennoch Energie. © Pixabay.com, publicdomainpictures (CC0)

Was bedeutet „Grundversorgung“ für die Verbraucher?

Verbraucher, die keinen besonderen Gas- oder Stromtarif vereinbart haben, erhalten die Energielieferung in der Grundversorgung. Sie werden als Haushaltskunde geführt und erhalten die Energie zu den sogenannten „allgemeinen Preisen“. Das passiert beispielsweise bei einem Umzug, wenn für die neue Wohnung noch kein Energieliefervertrag abgeschlossen ist und Verbraucher Strom und Gas einfach nutzen. Sofern die Verbraucher hier nicht tätig werden, erhalten sie die Energielieferungen in der Grundversorgung. Gleiches gilt, wenn sich ein Kunde beim Grundversorger nur anmeldet, ohne gleichzeitig einen geeigneten Tarif zu wählen. Dann landen die Kunden automatisch in der Grundversorgung.

Grundversorger ist immer das Energieunternehmen, das in einer Region oder einem bestimmten Netzgebiet die meisten Kunden mit Energie beliefert. Meistens sind das die örtlichen Stadtwerke. Wer nicht sicher ist, ob es sich beim Stromversorger gleichzeitig um den Grundversorger handelt, kann das in den Vertragsunterlagen nachlesen. Die Energieanbieter sind gesetzlich dazu verpflichtet, im Vertrag genau anzugeben, ob es sich um eine Energielieferung außerhalb oder im Rahmen der Grundversorgung handelt. Mit dem Grundversorger haben Kunden nicht immer einen Vertrag im Rahmen der Grundversorgung. Auch dort sind Sonderverträge möglich.

Verträge im Rahmen der Grundversorgung unterliegen bestimmten Verordnungen. Beim Strom ist das die Strom-Grundversorgungsverordnung (StromGVV) und bei Gas ist das die Gas-Grundversorgungsverordnung (GasGVV). Diese Verträge sind kurzfristig kündbar. So können Kunden schnell den Anbieter oder den Tarif wechseln und beispielsweise beim Grundversorger oder einem anderen Anbieter in einen Ökostromtarif wechseln. Kunden in der Grundversorgung zahlen meistens einen höheren Preis für die Energielieferung. In einen Sondervertrag zu wechseln spart Geld.

Symbolbild Vertragsabschluss
Mit einem Sondervertrag können Kunden sich besonders günstige Tarife sichern und auch wählen, ob sie beispielsweise lieber Ökostrom beziehen wollen. © Pixabay.com, edar (CC0)

Wann ist ein Kunde „Sonderkunde“?

Verbraucher, die mit einem Energielieferanten einen besonderen Tarif vereinbart haben, gelten rechtlich als Sonderkunde. Bei diesen Verträgen gelten die AGB des Anbieters, die im Vertrag festgelegt sind. Der Vorteil bei Sonderverträgen liegt im Preis. Die Tarife sind in der Regel sehr viel günstiger als die Grundversorgungstarife. Dafür haben die Verträge allerdings auch eine längere Laufzeit von bis zu zwei Jahren. In dieser Zeit haben Verbraucher immer dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Anbieter einseitig den Vertrag ändert und beispielsweise die Preise erhöht. Auch wiederholte Pflichtverletzungen, wie das nicht reichtzeitige Erstellen der Rechnung, können ein Grund für eine Kündigung sein. Zudem gibt es häufig im Fall eines Umzugs unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Vertrag zu beenden. In der Regel ist in den Verträgen eine automatische Vertragsverlängerung um ein Jahr vereinbart, wenn der Kunde nicht fristgerecht zum Laufzeitende kündigt.

Ersatzversorgung für Ausnahmesituationen

Wenn die Versorgungslage unklar ist, erfolgt für drei Monate vorübergehend die sogenannte Ersatzversorgung. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der bisherige Anbieter Insolvenz anmelden musste und daher die Belieferung eingestellt hat. Damit ist die Versorgungssicherheit bei Strom und Gas gewährleistet. Die Ersatzversorgung ist als Notversorgung anzusehen, die immer dann greift, wennn sich die Entnahme von Strom oder Gas nicht einem bestimmten Vertrag zuordnen lässt. In dieser Situation zahlen die Kunden den örtlichen Tarif der Grundversorgung, der meistens um einiges teurer ist als die Preise mit einem Sondervertrag. Wenn die drei Monate abgelaufen sind und die Situation noch immer nicht klar ist, sind Kunden automatisch dem Grundversorgungstarif zugeordnet.

Wenn die Ersatzversorgung eintritt, passiert dies häufig, weil der bisherige Anbieter das Recht auf die Nutzung des Netzes verloren hat, beispielsweise durch Nichtzahlung der Netzentgelte an den Betreiber des Netzes. Das passiert insbesondere dann, wenn ein Anbieter Insolvenz anmelden musste. In dieser Situation haben Kunden das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die fristlose Kündigung muss der Kunde allerdings im Kündigungsschreiben begründen. Um dies im Streitfall belegen zu können, ist es wichtig, schriftlich zu kündigen und für das Absenden des Briefes einen Nachweis zu haben. Das geht am einfachsten per Einschreiben.

Manchmal kommt es auch einfach zu Verzögerungen beim Anbieterwechsel. Dann landen Kunden ebenfalls in der Ersatzversorgung. Das kommt gelegentlich vor, wenn der alte Energielieferant bereits die Energielieferung eingestellt hat, der neue aber noch nicht liefert. Wenn der neue Anbieter die Verzögerung zu verschulden hat, können Kunden gemäß § 20a Abs 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Schadenersatz fordern. Dazu wenden sich Verbraucher an den Netzbetreiber und an den neuen Energielieferanten, um die Mehrkosten für die Ersatzversorgung zurückzufordern.

Wenn Kunden in die Ersatzversorgung kommen, informiert der Grundversorger darüber. Dann ist es notwendig, zeitnah den Zählerstand abzulesen und an den Netzbetreiber zu übermitteln. Ansonsten macht der Grundversorger eine Schätzung des Energieverbrauchs im ohnehin teuren Tarif der Ersatzversorgung. Die Schätzungen liegen häufig zu hoch, sodass die Kunden zu viel bezahlen.

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