Unser Bauchgefühl sagt uns, dass Schattenprofile illegal sein müssen. Tatsächlich bestehen hier jedoch Gesetzeslücken, wie die Rechtswissenschaftlerin Liane Wörner von der Universität Konstanz erklärt. Die deutschen Gesetze, die für illegales Datensammeln herangezogen werden können, greifen bei Schattenprofilen meist nicht.

Was die Gesetze sagen – und warum sie nicht greifen
In Deutschland für das Datensammeln und die Schattenprofile maßgeblich sind theoretisch die Gesetze zur digitalen Datenveränderung und zum Ausspähen von Daten. Nach diesen liegt eine „Datenveränderung“ – das virtuelle Pendant zur Sachbeschädigung – vor, wenn Daten anderer verändert, unterdrückt oder unbrauchbar gemacht werden (§ 303a Strafgesetzbuch). Nichts davon trifft auf Schattenprofile zu, die Daten selbst bleiben ja intakt.
Ein Ausspähen von Daten im Sinne von §202a des Strafgesetzbuchs liegt vor, wenn sich jemand unbefugt „Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft“. Auch hier ist das Problem offenkundig: Im Fall eines Schattenprofils wurden die Daten von den Nutzern freiwillig im Netzwerk veröffentlicht, in der Regel für jede und jeden sichtbar.
Weil jeder und jede das soziale Netzwerk betreten und verlassen kann, gibt es auch keine Zugangssicherung im Sinne des Gesetzes. Zudem hat das Unternehmen, das diese Plattform betreibt und die Daten für die Schattenprofile sammelt, ja sowieso Zugang. Auch lässt sich schwer argumentieren, für wen öffentlich kommunizierte Mitteilungen innerhalb des Netzwerks nun bestimmt sind und für wen nicht.