Informatik

Die Rechtslage

Sind Schattenprofile illegal?

Unser Bauchgefühl sagt uns, dass Schattenprofile illegal sein müssen. Tatsächlich bestehen hier jedoch Gesetzeslücken, wie die Rechtswissenschaftlerin Liane Wörner von der Universität Konstanz erklärt. Die deutschen Gesetze, die für illegales Datensammeln herangezogen werden können, greifen bei Schattenprofilen meist nicht.

Datenschutz-Gesetz
Die geltenden Datenschutz-Gesetze greifen bei Schattenprofilen oft nicht. © putilich / Getty images

Was die Gesetze sagen – und warum sie nicht greifen

In Deutschland für das Datensammeln und die Schattenprofile maßgeblich sind theoretisch die Gesetze zur digitalen Datenveränderung und zum Ausspähen von Daten. Nach diesen liegt eine „Datenveränderung“ – das virtuelle Pendant zur Sachbeschädigung – vor, wenn Daten anderer verändert, unterdrückt oder unbrauchbar gemacht werden (§ 303a Strafgesetzbuch). Nichts davon trifft auf Schattenprofile zu, die Daten selbst bleiben ja intakt.

Ein Ausspähen von Daten im Sinne von §202a des Strafgesetzbuchs liegt vor, wenn sich jemand unbefugt „Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft“. Auch hier ist das Problem offenkundig: Im Fall eines Schattenprofils wurden die Daten von den Nutzern freiwillig im Netzwerk veröffentlicht, in der Regel für jede und jeden sichtbar.

Weil jeder und jede das soziale Netzwerk betreten und verlassen kann, gibt es auch keine Zugangssicherung im Sinne des Gesetzes. Zudem hat das Unternehmen, das diese Plattform betreibt und die Daten für die Schattenprofile sammelt, ja sowieso Zugang. Auch lässt sich schwer argumentieren, für wen öffentlich kommunizierte Mitteilungen innerhalb des Netzwerks nun bestimmt sind und für wen nicht.

In einer Grauzone

Datenschutzrechtlich sind daher bei den Schattenprofilen viele Fragen offen: Was wird geschützt, was nicht? Was darf geteilt werden, was nicht? Netzwerkverantwortliche müssen gegebenenfalls mit Bußgeldern nach § 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO rechnen. Doch ob die Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes hier greifen können, ist zweifelhaft. Bestraft wird nach diesen nur, wer nicht allgemein zugängliche personenbezogene Informationen verbreitet.

Ob das auf von Nutzern freiwillig, wenn auch nicht immer absichtlich geteilte Informationen überhaupt zutreffen kann, ist daher zweifelhaft. „Strafverfolgung gibt es kaum und meist nur dann, wenn sich jemand wehrt“, erklärt Liane Wörner. „Das findet bei Schattenprofilen aber selten statt.“ Kein Wunder: Die wenigsten Menschen wissen, dass ein heimliches Profil von ihnen existiert.

Zudem schützt das (Straf)recht nicht vor der strukturierten Sammlung öffentlich zugänglicher Daten durch andere. Denn in vielen Fällen ist eine Sammlung von Daten grundsätzlich sinnvoll, oft sogar die Idee von Diensten, etwa von Wikipedia, und erlaubt eine Vielzahl nützlicher Informationen für alle, vom präzisen Wetterbericht hin zur Stauprognose auf der Autobahn.

  1. zurück
  2. |
  3. 1
  4. |
  5. 2
  6. |
  7. 3
  8. |
  9. 4
  10. |
  11. 5
  12. |
  13. weiter
Keine Meldungen mehr verpassen – mit unserem wöchentlichen Newsletter.
Teilen:

In den Schlagzeilen

Inhalt des Dossiers

Die Daten der Anderen: Shadow Profiles
Wie soziale Netzwerke Daten auch über Nichtnutzer sammeln

Ein Klick genügt
Wie Schattenprofile entstehen

Was wissen die von mir?
Was Schattenprofile über uns verraten

Die Rechtslage
Sind Schattenprofile illegal?

Gegen die Datenkraken
Wie lassen sich Schattenprofile verhindern?

Diaschauen zum Thema

News zum Thema

keine News verknüpft

Dossiers zum Thema

Big Data - Mehr Daten – mehr Erkenntnis?