Was für die Bundesrepublik Deutschland das Grundgesetz, ist für die Ozeane die „Verfassung der Meere“. Die 1994 in Kraft getretene Konvention UNCLOS (United Nations Convention on the Law of the Sea) regelt verbindlich, was auf und in den Meeren erlaubt und verboten ist, egal ob es die Schifffahrt oder den Tiefseebergbau betrifft.
Einer der entscheidenden Auslöser für das „Law of the sea“ war die Entdeckung der immensen Manganknollenfelder der Ozeane vor 30 bis 40 Jahren. Schnell entbrannte damals ein Streit um die Nutzung der wertvollen Gebiete.
Rechtsfreier Raum oder Allgemeingut?
Während die Industrienationen und Rohstoffkonsortien diese Regionen als rechtsfreien Raum betrachteten, deren Ausbeutung jedem möglich sei, sahen dies die Kritiker dieser Position ganz anders. Viele kleine Nationen und die Entwicklungsländer, die weder die Mittel noch die technischen Ressourcen zur Suche und zum Abbau der Knollen besaßen, betrachteten die Manganknollen als Gut der Allgemeinheit, von dem jeder profitieren sollte.
Was war zu tun? Die Vereinten Nationen nahmen sich des Problems an und in zähen Verhandlungen einigte man sich schließlich auf das heute gültige Seerechtsübereinkommen. Es teilt zunächst die Ozeane in verschiedene Bereiche ein. Zwölf Seemeilen breit sind demnach die Küstenmeere, in den nationales Recht verbindlich ist. Es folgen bis zu 188 Seemeilen an „ausschließlicher Wirtschaftzone“, in der dem jeweiligen Land vielfältige Nutzungsmöglichkeiten zustehen. Alles was außerhalb dieser Gebiete liegt, und damit auch große Teile der Manganknollenfelder der Tiefseeböden, wird in der Charta als „gemeinsames Erbe der Menschheit“ bezeichnet.