Biotechnologien

„Verwendungszweck bekannt“

Wann ist eine Sequenz doch patentierbar?

Trotz aller Unterschiede sind sich die Patentrechte sowohl der USA als auch Europas aber im Prinzip einig: Patentiert werden können nur Erfindungen, keine bloßen Entdeckungen. Und damit, so könnte man glauben, sei doch eigentlich auch die Frage nach der Patentierbarkeit menschlicher Gensequenzen beantwortet, oder? Offenbar nicht, wie die gängige Praxis zeigt.

Dem höchsten britischen Gericht zufolge scheinen die Dinge noch relativ klar: „Etwas, was in der Natur besteht, sei es eine Gesetzmäßigkeit, sei es ein Naturstoff, wird zunächst einmal entdeckt, und eine reine Entdeckung, wie beispielsweise eine DNS-Sequenz, ist noch keine Erfindung, kann also auch nicht patentiert werden.“ Ähnlich eindeutig scheint es auch die europäische Patentrichtlinie festzulegen: „Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, können keine patentierbare Erfindung sein.“

Vollautomatischer Sequenzierroboter in einem US-Labor © NIH/ NHGRI

Die Funktion ist das Entscheidende

Doch wie kann eine Sequenz, die nach diesen Definitionen eindeutig nicht „erfunden“ werden kann, dennoch eine patentierbare Erfindung sein – wie im Fall der Brustkrebsgene BRCA1 und 2? Das geht durchaus – und zwar dann, wenn sie in engem Zusammenhang mit einer konkreten Funktion und Anwendung steht und diese als neu und durch menschliches Zutun „erfunden“ definiert werden kann. In der EU-Patentrichtlinie liest sich dies dann so: „…als Erfindung soll es aber gelten, wenn die Sequenz entschlüsselt wird, ein Verwendungszweck bekannt ist und wenn man weiß, für welches Eiweiß das Gen codiert.“

Theoretisch bedeutet dies, dass sich Unternehmen dann eine Gensequenz schützen lassen können, wenn sie durch eigene Forschungstätigkeit ein Verfahren entwickelt haben, mit dem sie ein medizinisch oder sonstwie nutzbares Erzeugnis aus dieser Gensequenz gewinnen können. Geschützt ist jedoch auch dann nur diese spezielle Nutzung der Gensequenz, nicht das Gen an sich. Ein anderes Unternehmen könnte im Prinzip aus der gleichen Sequenz ein anderes Verfahren entwickeln und sich dieses seinerseits patentieren lassen.

Doch die Praxis widerspricht diesen Vorgaben. Dank moderner Computertechnik können Automaten in wenigen Stunden Sequenzen entschlüsseln und mithilfe von Sequenzvergleichen in einer Datenbank herausfinden, welches Protein damit codiert wird. Ohne großen Forschungsaufwand können daher Unternehmen sozusagen auf Verdacht im Patentantrag eine Reihe möglicher Funktionen benennen und sie damit schützen lassen.

HI-Virus: Ein Rezeptor auf den menschlichen Immunzellen ermöglicht dem Erreger das Eindringen in die Zellen. © Furfur / CC-by-sa 3.0

Wettlauf um den Aids-Rezeptor

Genau aus diesem Grund gab es 1996 auch für US-Aidsforscher ein böses Erwachen: Die Gruppe, unter ihnen auch Robert Gallo, der Mitentdecker des HI-Virus, hatte die entscheidende Rolle eines bestimmten Rezeptors für das Eindringen des HI-Virus in die menschliche Zelle entschlüsselt. Da das Gen, das die Existenz und Struktur dieses Rezeptors bestimmt, einen vielversprechenden Ansatz für die Aidstherapie und den Schutz vor der Seuche bietet, wollten sie sich diese Erkenntnis patentieren lassen. Doch sie kamen zu spät: Schon 1995 hatte sich das Unternehmen HGS die Gensequenz, die sie in ihrem Patentantrag nur vage als „Virusrezeptor“ beschrieben hatte, schützen lassen. Gallo beklagte sich damals im Fachmagazin „Science: „Ist es fair, dass der Hauptgewinn an eine Firma geht, die lediglich ein Gen sequenziert hat, statt an diejenigen, die mit harter Arbeit die Funktion dieser Erbanlage herausgefunden haben?“.

In den USA reicht teilweise sogar schon die Isolation und Reinigung eines Gens oder Genabschnitts, um es vom nicht patentierbaren Naturprodukt zu einer menschengemachten „Erfindung“ und damit auch patentierbar zu machen – wie im Fall der Brustkrebsgene zu sehen. Forscher der Universität Zürich haben dies mit einem Tierfänger verglichen, der seine Beute patentieren will, sobald sie im Käfig eingeschlossen ist. Denn weil es in der Natur keine Käfigtiger gibt, ist dieser dann ja etwas Neues und wäre damit nach US-Recht patentierbar – so der nicht ganz ernst gemeinte Vergleich.

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Nadja Podbregar
Stand: 23.03.2012

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In den Schlagzeilen

Inhalt des Dossiers

Genpatente
Wem gehört das Leben?

Streit um die Brustkrebsgene
Myriads Patent und die Folgen

Hin und her
Erst ein Urteil, dann die Berufung

Neu, erfunden, nützlich
Was kann patentiert werden?

Die Ausnahmen
Was kann nicht patentiert werden?

"Verwendungszweck bekannt"
Wann ist eine Sequenz doch patentierbar?

"Tote" Gene im Sojamehl
Der Fall Monsanto

Weltweiter Wettlauf
Wie wirkt sich der Run auf Patente auf die Forschung aus?

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