Spätestens seit der Geburt des Klonschafs Dolly sind die gesetzgebenden Gremien in aller Welt in Zugzwang: Klonforschung und Gentechnik schreiten immer schneller voran und viele der bis dahin gültigen Gesetze sind von der wissenschaftlichen Realität schlichtweg überholt worden. Wie in vielen Gebieten der Gentechnik ist die Entscheidung darüber, was verboten und was erlaubt werden soll, extrem schwierig. Wo setzt man die Grenze zwischen medizinisch sinnvoller Forschung und unzulässigen weil ethisch bedenklichen Versuchen an menschlichen Geweben oder gar Embryonen? Wo beginnt der Schutz menschlichen Lebens? So unterschiedlich wie die Antworten auf diese Fragen ausfallen können, so verschieden ist auch die momentane Gesetzgebung.
Weder gestattet noch ausdrücklich verboten
„Jede Bestrebung, ein menschliches Wesen zu schaffen, das genetisch mit einem anderen menschlichen Individuum identisch ist, ob lebend oder tot, ist verboten.“ So heißt es im Zusatzprotokoll der Konvention für Menschenrechte, den das europäische Parlament bereits im Januar 1998 verabschiedete. Es ist allerdings rechtlich nicht bindend und bisher auch nicht von allen europäischen Ländern ratifiziert. Das Protokoll untersagt zwar das Klonen von menschlichen Wesen, äußert sich aber nicht explizit darüber, ob das Klonen einzelner Zellen, Gewebe oder Organe schon unter diese Regelung fallen würde.
Im Jahr 2000 spezifizierten die EU-Kommission und Europaparlament in der Charta der Grundrechte der EU ihre Ansicht noch einmal. Sie verboten darin ausdrücklich nur das reproduktive Klonen. Die anderen Formen des Klonens werden von der Charta weder gestattet noch verboten. Mit anderen Worten: Wie ein EU-Staat zum therapeutischen Klonen steht, muss er selbst regeln.
Deutschland hat seit 1991 ein eigenes Embryonenschutzgesetz. Darin heißt es zum Thema Klonen unter anderem: „Wer künstlich bewirkt, dass ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation wie ein anderer Embryo, ein Fötus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“. Das Gesetz unterscheidet damit nicht zwischen reproduktivem und therapeutischem Klonen. Bereits die Erzeugung eines Klonembryos – egal zu welchem Zweck – ist untersagt. Auch jede Manipulation an einem außerhalb des Mutterleibs erzeugten Embryo ist verboten, es sei denn, sie dient nur dazu, ihn am Leben zu erhalten. Für Klon- und Stammzellforscher bedeutet dies, dass sie zwar mit bestehenden Linien embryonaler Stammzellen arbeiten dürfen, aber keine neuen klonen.